Übersicht Anpassung Gebührenerhebung in den Kindertagesstätten ab 01.08.2024

                                                                                                                                             Weitere Beispielmodelle

Stufe 

Zu versteuerndes

Einkommen 

Gebühr 5 Std.

Betreuung

Gebühr 4 Std.

Betreuung

Gebühr 8 Std.

Betreuung

1

1 Kind

bis 22.000,00 €

             120,00 €

              96,00 €

             192,00 €

2 Kinder

bis 24.500,00 €

3 Kinder

bis 27.000,00 €

2

1 Kind

22.000,01 bis 30.000,00 €

             160,00 €

            128,00 €

             256,00 €

2 Kinder

24.500,01 bis 32.500,00 €

3 Kinder

27.000,01 bis 35.000,00 €

3

1 Kind

30.000,01 bis 45.000,00 €

             200,00 €

            160,00 €

             320,00 €

2 Kinder

32.500,01 bis 47.500,00 €

3 Kinder

35.000,01 bis 50.000,00 €

4

1 Kind

45.000,01 bis 65.000,00 €

             240,00 €

            192,00 €

             384,00 €

2 Kinder

47.500,01 bis 67.500,00 €

3 Kinder

50.000,01 bis 70.000,00 €

5

1 Kind

über 65.000,00 €

             280,00 €

            224,00 €

             448,00 €

2 Kinder

über 67.500,00 €

3 Kinder

über 70.000,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weitere Hinweise:

 

Sofern dem Haushalt weitere unterhaltsberechtigte Kinder angehören, für die die Sorgeberechtigten zur Betreuung verpflichtet sind, erhöht sich die Einkommensgrenze pro Kind um weitere 2.500,00 €.

 

Für die Inanspruchnahme einer Randzeit (z.B. Früh- oder Spätdienste) wird pro halber Stunde eine zusätzliche Gebühr von 15,00 €, unabhängig von der Art der Einrichtung (Krippe oder Kindergarten) und Stufe, monatlich erhoben. Gleiches gilt ab der 8. Betreuungsstunde für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt. *

 

Für das zweite und jedes weitere gebührenpflichtige Kind, das eine Kindertagesstätte besucht, wird die Gebühr um 50% gemindert. Gebührenbefreite Kinder bleiben unberücksichtigt.

 

Für Eltern, die aufgrund eines niedrigen Familieneinkommens die Voraussetzungen für die Übernahme der Gebühren im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe erfüllen, kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise übernommen werden.

 

* Seit dem 01.08.2018 müssen Eltern in Niedersachsen keine Gebühren mehr für die Betreuung ihrer Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis zur Einschulung bezahlen. Der Anspruch auf Beitragsfreiheit gilt bis zu einer Betreuungszeit von acht Stunden an fünf Tagen in der Woche. Die Betreuungszeit umfasst auch die sogenannten Randzeiten (Früh- und Spätdienste).

 

Dieser Anspruch gilt unabhängig davon, in welcher Einrichtung (z. B. Krippe oder Kindergarten) das Kind betreut wird. Sollte ein Kind  dass das dritte Lebensjahr erreicht hat länger als 8 Stunden eine Kindertagesstätte in der Stadt Weener (Ems) besuchen, werden für die über 8 Stunden hinausgehende Betreuungszeit Gebühren im bisherigen Umfang entsprechend der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Weener (Ems) erhoben.

 

Der gesetzliche Anspruch auf den unentgeltlichen Besuch einer Tageseinrichtung umfasst nicht die Verpflegungskosten (z. B. Getränkegeld, Mittagsverpflegung).